Vergessen Sie nicht die Abgabe der Vorabanmeldung!
veröffentlicht am 08.09.2010 unter Rohstoffeinkauf
Nach Art. 36 (1) ZK müssen Sie "für in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren eine summarische Eingangsanmeldung abgeben". Die Abgabe muss allerdings vor dem Verbringen der Ware erfolgen. Dabei gibt es verschiedene Fristen, je nach Verkehrsart:
- Seeverkehr: 24 Stunden vor Verladung im Abgangshafen für Containerfracht.
- Luftverkehr: 4 Stunden vor Ankunft im ersten Gemeinschaftsflughafen bei Langstreckenflügen.
- Eisenbahn/Binnenschiff: 2 Stunden vor Ankunft bei der Eingangszollstelle.
- Straße: 1 Stunde vor Ankunft an der Eingangszollstelle.










