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Sie haben die Wahl: Brüssel gibt endgültig grünes Licht für die Rechtswahlfreiheit von Lieferverträgen

 

Bislang mussten sich europäische Zulieferer mit 27 Rechtsordnungen auskennen, wenn sie ihre Waren in der EU verkauften... Mit der „Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht“ (auch Rom I genannt) soll in diesem Jahr alles einfacher werden. Beibehalten wird der Grundsatz, dass Sie bei grenzüberschreitenden Geschäften mit Ihrem Zulieferer die Vertragsart aushandeln können.

Verzichten Sie auf das Wahlrecht, wird das Landesrecht des Partners angewendet, in dem die geschäftstypischen Leistungen erbracht werden. Berücksichtigt werden muss in jedem Fall aber das Verbraucherrecht des Bestimmungslandes (z. B. deutsches Verbraucherrecht). Ursprünglich hatte die EU-Kommission nämlich vorgeschlagen, dass bei grenzüberschreitenden Geschäften ausschließlich das Verbraucherrecht des Bestimmungslandes zu gelten hätte.

Bitte beachten Sie
: Für Dänemark und Großbritannien gelten die neuen Reglungen nicht! Hier wird über den Gesetzentwurf noch diskutiert.



Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in Rohstoffeinkauf aktuell


 

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