Recht/Zoll: Kennen Sie sich aus mit RoHS, CE & Co.?
veröffentlicht am 16.03.2011 unter Globaler Einkauf
Die Einhaltung dieser Vorschriften wird besonders für kleine und mittelständische Unternehmen häufig zum Stolperstein.
Unklarheiten gibt es bspw. immer wieder, weil der Gesetzgeber nicht exakt definiert hat, was genau ein Gerät ist und wer als Hersteller gilt.
Das CE-Zeichen
Die CE-Kennzeichnung umfasst z. B. 23 Produktgruppen, von Haushaltskühl- und Gefriergeräten (96/57/EG) über Persönliche Schutzausrüstungen (89/686/EWG) und In-vitro-Diagnostika (98/79/EG) bis hin zu Seilbahnen für den Personenverkehr (2000/9/EG). Nach Logik des Gesetzgebers müssen alle infrage kommenden Waren/Produkte über eine CE-Kennzeichnung verfügen. Bei Herstellern in der EU ist die Sachlage relativ klar. Hier regeln nationale Gesetze das Prozedere.
Probleme gibt es aber immer wieder bei Waren/Produkten von Nicht-EUHerstellern. Bei einigen Warengruppen (elektronische Geräte) können Lieferanten das CE-Verfahren ohne weitere Prüfung oder Auf lage im Heimatland durchführen, bei anderen aber nicht.
Bei Spielzeugen bspw. muss der Einkäufer/ Importeur Unterlagen über den Hersteller, über die Prüfungen am Spielzeug sowie Angaben über die Vertriebsorte nachweisen können. Verweigert der Hersteller entsprechende Auskünfte, muss der Importeur wie ein Hersteller agieren und sämtliche Verfahren zur CE-Kennzeichnung selbst und in eigener Verantwortung durchführen.
Beachten Sie: Das CE-Zeichen ist nur erlaubten Produkten vorbehalten. Klebt es auf einer „falschen“ Ware, wird der Verstoß als Ordnungswidrigkeit geahndet. Mehr unter: www.braunschweig .ihk.de/innovation_umwelt/innova tionsberatung/ce-kennzeichen/ ?viewMeldung=meldung_10788 35975.9.
Die RoHS-Richtlinien
Im Juli 2006 sind die „RoHS“ (engl. „Restriction of Hazardous Substances“) zur Beschränkung der Verwendung von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten als Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) in nationales deutsches Recht übernommen worden. Offizieller Titel: „Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten“. Unter Verbot gestellt wurden:
Mit dieser Registrierungspflicht will der Gesetzgeber verhindern, dass Hersteller wettbewerbswidrige Geräte in Verkehr bringen, ohne ihren Rücknahme- und Entsorgungspf lichten nachzukommen. Das gilt übrigens auch bei Versandgeschäften direkt an Endverbraucher in anderen EU-Staaten!
Unklarheiten gibt es bspw. immer wieder, weil der Gesetzgeber nicht exakt definiert hat, was genau ein Gerät ist und wer als Hersteller gilt.
Das CE-Zeichen
Die CE-Kennzeichnung umfasst z. B. 23 Produktgruppen, von Haushaltskühl- und Gefriergeräten (96/57/EG) über Persönliche Schutzausrüstungen (89/686/EWG) und In-vitro-Diagnostika (98/79/EG) bis hin zu Seilbahnen für den Personenverkehr (2000/9/EG). Nach Logik des Gesetzgebers müssen alle infrage kommenden Waren/Produkte über eine CE-Kennzeichnung verfügen. Bei Herstellern in der EU ist die Sachlage relativ klar. Hier regeln nationale Gesetze das Prozedere.
Probleme gibt es aber immer wieder bei Waren/Produkten von Nicht-EUHerstellern. Bei einigen Warengruppen (elektronische Geräte) können Lieferanten das CE-Verfahren ohne weitere Prüfung oder Auf lage im Heimatland durchführen, bei anderen aber nicht.
Bei Spielzeugen bspw. muss der Einkäufer/ Importeur Unterlagen über den Hersteller, über die Prüfungen am Spielzeug sowie Angaben über die Vertriebsorte nachweisen können. Verweigert der Hersteller entsprechende Auskünfte, muss der Importeur wie ein Hersteller agieren und sämtliche Verfahren zur CE-Kennzeichnung selbst und in eigener Verantwortung durchführen.
Beachten Sie: Das CE-Zeichen ist nur erlaubten Produkten vorbehalten. Klebt es auf einer „falschen“ Ware, wird der Verstoß als Ordnungswidrigkeit geahndet. Mehr unter: www.braunschweig .ihk.de/innovation_umwelt/innova tionsberatung/ce-kennzeichen/ ?viewMeldung=meldung_10788 35975.9.
Die RoHS-Richtlinien
Im Juli 2006 sind die „RoHS“ (engl. „Restriction of Hazardous Substances“) zur Beschränkung der Verwendung von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten als Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) in nationales deutsches Recht übernommen worden. Offizieller Titel: „Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten“. Unter Verbot gestellt wurden:
- Blei
- Quecksilber
- Kadmium
- polybromierte Biphenyle (PBB)
- polybromierte Diphenylether (PBDE)
- Chrom-VI-Verbindungen.
Mit dieser Registrierungspflicht will der Gesetzgeber verhindern, dass Hersteller wettbewerbswidrige Geräte in Verkehr bringen, ohne ihren Rücknahme- und Entsorgungspf lichten nachzukommen. Das gilt übrigens auch bei Versandgeschäften direkt an Endverbraucher in anderen EU-Staaten!









