|
Drucken |
Empfehlen |
Newsletter |
|
|
|
Welches Recht ist anzuwenden, wenn während des Umschlags im Hafen ein Schaden eintritt: Land- oder Seerecht? „Das entscheidet sich vor Gericht!“, so das Fazit aus den aktuellen Urteilen zu dieser Fragestellung. Wichtig ist die Frage deshalb, weil Schadenersatzansprüche nach Land- und Seerecht unterschiedlich gehandhabt werden. Deshalb haben Sie als Einkäufer verschiedene Möglichkeiten. Entscheidend hierbei ist auch, wann die Seestrecke überhaupt endet. Wo ist das Ende der Seestrecke? Hierüber gibt das Urteil des Oberlandesgerichts Celle Auskunft (Az. IZR 325/02). Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Spediteur einen Transportauftrag für ein hochwertiges Feldlabor zur Beförderung übernommen. Der Container wurde bis Genua per Schiff transportiert. Von dort ging es mit dem Lkw weiter nach Deutschland. Schon bei der Anlieferung stellte der Empfänger sichtbare Beschädigungen am Container fest. Das Labor selbst war weitgehend zerstört. Schaden: 130.666,78 €. Der Versicherer verklagte die Spedition auf Schadenersatz. Seiner Meinung nach hatte der Spediteur voll zu haften, da der Schadenort unbekannt sei. Damit greife die günstigste Haftungslösung – hier also das Landrecht. Dem schloss sich das OLG nicht an; es verurteilte den Spediteur zur Haftung nach den Grundsätzen des im HGB verankerten Seerechts. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass der Schaden bereits eingetreten war, als der Container in Genua auf den Lkw verladen wurde. Zudem vertreten die Richter die Meinung, dass das Seerecht erst mit dem Verladen des Containers auf den Lkw endet. Im Klartext: Fazit 1: Solange der Container noch nicht auf dem Lkw ist, gilt Seerecht! Nun ist aber auch folgender Fall denkbar: Der Container wird vom Schiff im Hafen umgeladen und zwischengelagert, bis er auf einem anderen Schiff weitertransportiert wird. Welches Recht gilt dann für Schäden während des Transports vom Umschlagschiff zum Zwischenlager im Hafen? In diesem Fall, so die Richter am Bundesgerichtshof (BGH, Az. IZR 138/04) gilt Landrecht! Entscheidend ist, dass der Löschvorgang bereits abgeschlossen ist. Die Schadenregulierung richtet sich damit nach § 431 Abs. 1 HGB, der Schadenersatz wird also begrenzt auf 8,33 SZR (Sonderziehungsrechte) pro Kilogramm der Bruttomasse. Fazit 2: Transporte im Hafen werden dem Landrecht zugeordnet! Warum beide Urteile für Sie wichtig sind Bei einem multimodalen Verkehrsvertrag mit einem Seetransport kommt immer § 452 Abs. 1 HGB ins Spiel. Danach kann je nach Schadenfall entschieden werden, welches Recht zum Tragen kommt. Entscheidend ist dabei, ob der Schadenfall auf dem See- oder Landtransport entstanden ist. Dabei hat die Frage, welches Recht zur Anwendung kommt, erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der Schadenersatzansprüche. Als Einkäufer müssen Sie deshalb folgende Regelungen kennen, die durch die beiden Urteile zumindest nicht infrage gestellt werden:
Alternativ zu obiger Abrechnung gibt es bei Seetransporten noch die Variante mit 2 SZR pro Kilogramm der Bruttomasse. Je nachdem, bei welcher Berechnung der höhere Schadenbetrag zustande kommt, entscheidet sich, welche dieser Modalitäten zum Zug kommt. Bei Schäden, die beim Transport auf kombinierten Transportwegen entstanden sind, sollten Sie deshalb stets folgende Punkte beachten:
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in Rohstoffeinkauf aktuell |
Diese aktuellen Beiträge könnten Sie auch interessieren: |




