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Wer in so genannten Drittstaaten (Nicht-EU-Länder wie USA, Brasilien, Japan usw.) auf Beschaffungstour unterwegs ist und seine eingekauften Waren selbst beim Zoll anmelden will, braucht neben Rechen- auch Übersetzertalente, um das Behörden-Kauderwelsch zu verstehen. So wird der Zollwert ermitteltDas fängt schon mit diesem Satz an: ‘Erhoben werden die Zölle bei der Einfuhrzollstelle, bei der die Waren zum freien Verkehr abgefertigt werden sollen.’ Wer sich da nicht sicher ist, greift zum Telefon – und landet in der Regel in der Warteschleife des nächsten Zollamts oder in einem Callcenter. Grundsätzlich gilt: Bei
Maßgeblich ist der Transaktionswert, d. h. der Rechnungspreis der Ware. Dieser Wert wird durch Abzug einiger Positionen gemindert, wie z. B. Skonto, Preisermäßigung etc. Es empfiehlt sich also, diese zollwertmindernden Abgaben in der Rechnung getrennt aufzuführen. Beachten Sie: Zum Zollwert addiert werden außerdem alle Transport- und Versicherungskosten bis zum ersten EU-Grenzort. So wird die Einfuhrumsatzsteuer festgelegt Zusätzlich unterliegen alle Lieferungen, die ein Einkäufer aus einem Drittland bezieht, der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt). Die Bemessung erfolgt nach dem ermittelten Zollwert. Hinzuaddiert werden der gezahlte Zoll und mögliche Verbrauchssteuern, plus aller Beförderungskosten bis zum Bestimmungsort in der EU. So weit die Theorie. In der Praxis können sich die Einfuhrabgaben einerseits durch Vorzugszölle oder Zollbefreiungen (Zollpräferenzen) verringern, andererseits jedoch durch Verbrauchsteuern (Steuern auf Alkohol, Tabakwaren, Mineralöl etc.), Anti-Dumping-Zölle oder Abgaben für bestimmte Agrarerzeugnisse u. Ä. erhöhen. Im Zweifelsfall kommt man um einen Anruf beim nächsten Zollamt (samt Warteschleife) nicht herum. Quelle: Rohstoffeinkauf aktuell
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